Warum das Rechtsfahrgebot auch für Radfahrer gilt
Viele Radfahrer wissen nicht, dass das Rechtsfahrgebot auch für sie gilt. Es steht in der Straßenverkehrsordnung und betrifft alle Verkehrsteilnehmer, also auch Fahrräder. Das bedeutet, dass du als Radfahrer möglichst weit rechts auf der Fahrbahn fahren musst. Allerdings heißt möglichst weit rechts nicht, dass du dich in die Gosse drängen lassen musst. Es gibt klare Regeln, wie weit rechts du tatsächlich fahren musst und wann du davon abweichen darfst. Genau diese Feinheiten kennen viele nicht, weder Radfahrer noch Autofahrer.
Was die Straßenverkehrsordnung genau vorschreibt
Das Rechtsfahrgebot ist in Paragraph 2 der StVO geregelt. Dort steht, dass Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren sollen. Für Radfahrer bedeutet das in der Praxis, dass sie auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren müssen, wenn kein Radweg vorhanden ist. Aber das Wort möglichst ist entscheidend. Es bedeutet nicht, dass du am äußersten rechten Rand kleben musst. Du darfst und solltest einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Bordstein, zu parkenden Autos und zu anderen Hindernissen halten. Gerichte haben in der Vergangenheit einen Abstand von etwa 80 Zentimetern bis einem Meter zum rechten Fahrbahnrand als angemessen bewertet.
Der Sicherheitsabstand zu parkenden Autos
Einer der häufigsten Unfälle im Radverkehr passiert durch plötzlich geöffnete Autotüren. Dieser sogenannte Dooring-Unfall kann schwere Verletzungen verursachen. Deshalb darfst du als Radfahrer einen deutlichen Abstand zu parkenden Autos halten, auch wenn du dadurch weiter in die Fahrbahn hineinragst. Ein Abstand von mindestens einem Meter zu parkenden Fahrzeugen gilt als empfohlen, manche Experten raten sogar zu anderthalb Metern. Dieser Abstand ist durch das Rechtsfahrgebot gedeckt, denn möglichst weit rechts bedeutet eben nicht gefährlich weit rechts. Autofahrer müssen das akzeptieren und beim Überholen entsprechend Platz lassen.
Wann du die Fahrbahn statt des Radwegs nutzen darfst
Nicht jeder Radweg muss benutzt werden. Nur wenn ein Radweg mit einem blauen Schild mit weißem Fahrradsymbol gekennzeichnet ist, besteht eine Benutzungspflicht. Alle anderen Radwege, zum Beispiel solche, die nur durch eine gestrichelte Linie oder eine andere Farbe auf dem Gehweg markiert sind, darfst du benutzen, musst es aber nicht. Wenn der Radweg in schlechtem Zustand ist, durch Scherben oder Wurzelaufbrüche gefährlich wird oder zugeparkt ist, darfst du auch bei Benutzungspflicht auf die Fahrbahn ausweichen. In diesem Fall gilt dann wieder das Rechtsfahrgebot auf der Straße.
Rechtsfahrgebot in Einbahnstraßen
In Einbahnstraßen, die für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, gelten besondere Regeln. Wenn du in der erlaubten Gegenrichtung fährst, musst du möglichst weit rechts fahren, also auf der rechten Seite in deiner Fahrtrichtung. Das kann für Autofahrer verwirrend sein, weil sie nicht damit rechnen, dass ihnen ein Radfahrer entgegenkommt. Deshalb ist hier besondere Vorsicht geboten. Fährst du hingegen in der regulären Richtung der Einbahnstraße, gilt das normale Rechtsfahrgebot. Du darfst aber auch hier genügend Abstand zu parkenden Autos halten und musst dich nicht an den äußersten Rand drängen.
Überholen und Vorbeifahren auf dem Fahrrad
Auch beim Überholen darfst du vom Rechtsfahrgebot abweichen. Wenn du an einem langsameren Fahrzeug, einem Hindernis oder einer Baustelle vorbeifahren musst, darfst du dich weiter links einordnen. Wichtig ist, dass du dich vorher umschaust und ein Handzeichen gibst, damit andere Verkehrsteilnehmer deine Absicht erkennen. Nach dem Überholen fährst du wieder möglichst weit rechts. Das gilt auch, wenn du an einer Kreuzung links abbiegen willst. In diesem Fall darfst du dich rechtzeitig auf der linken Fahrspur einordnen, sofern du den Verkehr hinter dir beachtest.
Nebeneinander fahren und das Rechtsfahrgebot
Grundsätzlich müssen Radfahrer hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren ist laut StVO nur erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. In der Praxis bedeutet das, dass du auf einer wenig befahrenen Straße durchaus nebeneinander fahren darfst, solange kein Auto hinter dir warten muss. Sobald sich Verkehr nähert, musst du dich wieder hintereinander einordnen. Eine Ausnahme gibt es für Radfahrer in Verbänden ab 16 Personen. Sie dürfen zu zweit nebeneinander fahren und gelten dann als geschlossener Verband mit besonderen Rechten im Straßenverkehr.
Kreisverkehr: Wo darfst du fahren?
Im Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot ebenfalls, aber mit einer wichtigen Besonderheit. Du fährst als Radfahrer im Kreisverkehr auf der Fahrbahn und ordnest dich möglichst weit rechts ein. Allerdings darfst du dich mittig auf der Fahrspur positionieren, wenn der Kreisverkehr eng ist und ein Überholen durch Autos gefährlich wäre. Das ist sogar empfehlenswert, weil du so besser gesehen wirst und Autofahrer nicht versucht sind, dich im Kreisverkehr zu überholen. Beim Verlassen des Kreisverkehrs gibst du ein Handzeichen nach rechts, damit andere Verkehrsteilnehmer wissen, dass du den Kreisel verlässt.
Besondere Situationen: Baustellen, Engstellen und schlechte Straßen
Das Rechtsfahrgebot gilt nicht starr, sondern passt sich den Gegebenheiten an. Bei Baustellen, Engstellen oder Straßen mit Schlaglöchern darfst du weiter in die Fahrbahnmitte ausweichen, um sicher zu fahren. Auch bei starkem Wind, der dich zur Seite drückt, oder bei Straßenbahnschienen, die parallel zur Fahrtrichtung verlaufen und gefährlich für Radfahrer sind, darfst du einen größeren Abstand zum rechten Rand halten. Entscheidend ist immer, dass du so fährst, dass du dich und andere nicht gefährdest. Das Rechtsfahrgebot ist kein Zwang, sich in Gefahr zu bringen.
Was passiert, wenn du gegen das Rechtsfahrgebot verstößt
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Für Radfahrer liegt das in der Regel bei 15 bis 30 Euro, je nach Schwere des Verstoßes und ob eine Gefährdung vorlag. Kommt es zu einem Unfall, weil du zu weit links gefahren bist, kann dir eine Mitschuld zugesprochen werden. Das kann sich auf die Schadensregulierung durch die Versicherung auswirken. Allerdings müssen Gerichte immer den Einzelfall betrachten. Wenn du einen guten Grund hattest, weiter links zu fahren, etwa wegen parkender Autos oder einer Gefahrenstelle, wird dir das in der Regel nicht negativ ausgelegt.
Was Autofahrer über das Rechtsfahrgebot von Radfahrern wissen sollten
Viele Konflikte zwischen Rad- und Autofahrern entstehen, weil Autofahrer glauben, Radfahrer müssten am äußersten rechten Rand fahren. Das stimmt nicht. Radfahrer haben das Recht, einen Sicherheitsabstand zum Bordstein und zu parkenden Autos einzuhalten. Autofahrer müssen beim Überholen eines Radfahrers mindestens anderthalb Meter Abstand halten, innerorts sogar nach neuerer Rechtsprechung. Außerorts sind es zwei Meter. Wer das nicht einhalten kann, muss hinter dem Radfahrer bleiben und warten, bis genug Platz zum Überholen ist. Drängeln, Hupen oder zu enges Überholen sind nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar.
So fährst du sicher und regelkonform
Das Rechtsfahrgebot ist im Kern eine vernünftige Regel, die den Verkehr ordnet und für alle sicherer macht. Als Radfahrer solltest du dich daran halten, aber dich nicht in Gefahr bringen, nur um möglichst weit rechts zu fahren. Halte Abstand zu parkenden Autos, fahre selbstbewusst und sichtbar, und nutze Handzeichen, wenn du deine Spur wechselst. Mach dich mit den Regeln vertraut, denn wer seine Rechte kennt, fährt sicherer und souveräner. Und wenn ein Autofahrer dich mal anhupt, weil du nicht am Bordstein klebst, weißt du jetzt, dass du im Recht bist.
