In Deutschland müssen Sie die private Nutzung eines Firmenwagens versteuern. Dieser Wert wird berechnet, indem man den Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mitarbeiter durch einen Faktor teilt, der vom Alter des Fahrzeugs abhängt. Der so berechnete private Nutzungswert wird dann dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung zugerechnet und ist entsprechend zu versteuern. Die Höhe der Steuer hängt dann von dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers ab. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regelung, z. B. wenn der Firmenwagen ausschließlich geschäftlich genutzt wird.

Infos zur privaten und geschäftlichen Nutzung eines Firmenwagens

Es gibt einige Dinge, die Sie zur Versteuerung eines Firmenwagens wissen sollten:

  1. Der Firmenwagen muss für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt werden. Wird der Wagen ausschließlich geschäftlich genutzt, fallen keine Steuern an. Der private Nutzungswert des Firmenwagens muss in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesen werden.
  2. Der private Nutzungswert ist zu versteuern, wenn er den jährlichen Freibetrag für geldwerte Vorteile überschreitet. Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachleistungs- oder Dienstleistungsvorteil, der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und der einen Geldwert hat. Ein geldwerter Vorteil ist zu versteuern, wenn er den jährlichen Freibetrag für geldwerte Vorteile überschreitet. Beispiele für geldwerte Vorteile sind neben der privaten Nutzung eines Firmenwagens, eine Dienstwohnung oder Sachleistungen wie Handys oder Laptops, die vom Arbeitgeber gestellt werden. Der Freibetrag beträgt derzeit 1.077,00 Euro pro Jahr.
  3. Der Arbeitnehmer muss den Firmenwagen bei der Steuerveranlagung angeben und die entstandenen Kosten gegenrechnen.
  4. Wird der Firmenwagen auch für private Fahrten ins Ausland genutzt, muss dies bei der Steuerveranlagung angegeben werden. Es gelten dann besondere Regelungen für die Versteuerung.
  5. Es empfiehlt sich, den privaten Nutzungswert des Firmenwagens regelmäßig zu überprüfen, da sich der Faktor zur Berechnung des Werts jährlich ändert und daher der private Nutzungswert.

Besteuerung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regel

Die Versteuerung nach der 1%-Regel ist die einfachste Möglichkeit. allerdings meistens auch die teuerste. So funktioniert die Methode:

  • Hierbei wird der Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mitarbeiter durch einen Faktor von 1% geteilt. Der so berechnete private Nutzungswert wird dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung zugerechnet und ist entsprechend zu versteuern.
  • Beispiel: Wenn der Listenpreis des Firmenwagens bei 30.000 Euro liegt, beträgt der private Nutzungswert nach der 1%-Regel 300 Euro pro Monat (30.000 Euro / 100 = 300 Euro). Dieser Wert wird Ihnen als Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung angerechnet und ist entsprechend zu versteuern.

Fahrtenbuch führen kann Steuern sparen

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist aufwendiger als die pauschale Versteuerung, kann Ihnen allerdings Geld sparen. Im Fahrtenbuch müssen folgende Angaben aufgeführt werden:

  • Datum und Uhrzeit der Fahrt
  • Kilometerstand Fahrtbeginn und Fahrtende
  • Zweck der Fahrt (z. B. „Besuch bei Kunden“, „Einkauf“)
  • Ort der Fahrt (Start und Ziel)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Fahrtenbuch zu führen, z. B. manuell in einem Heft oder per App auf dem Smartphone. Es empfiehlt sich, das Fahrtenbuch regelmäßig zu aktualisieren und alle Fahrten genau zu dokumentieren. So können Unstimmigkeiten bei der Steuerveranlagung vermieden werden.

Einen Überblick über Führerscheinklassen A, B und L finden Sie hier.